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Hier findet Ihr unsere Vereinssatzung. Ihr könnt sie direkt hier lesen oder als Word-Dokument herunterladen.
Der Verein führt den Namen “Reit- und Fahrverein östliche Karrharde“. Der Sitz des Vereins ist Medelby.
Der Verein verfolgt ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613).
Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und im Vereinsregister des Amtsgerichts in Flensburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Schleswig – Flensburg und durch den KRV Nordmark Reiterbund Schleswig – Flensburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig – Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Nach oben - Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- Freizeit- und Leistungssport auf dem Gebiete des Reitens, Fahrens und Voltigierens.
- Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.
- Der Verein bietet zu diesem Zweck ein breit gefächertes Angebot in allen Bereichen des Reit- und Fahrsports aller Disziplinen.
Er bietet seinen Mitgliedern Hilfe und Unterstützung bei der mit diesem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
- Der Verein fördert das Reiten in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensportes; er unterstützt alle Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Flur- und Landschaftsschäden.
- Der Verein wirkt mit bei der Koordinierung alle Maßnahmen zur Besserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
- Der Verein bezweckt insbesondere die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Der Verein lehnt eigene Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher oder rassischer Art ab.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nach oben Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Mitglieder können natürliche Personen, Juristige Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Jugendliche unter 16 Jahren können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder werden.
Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören müssen ihrer Beitrittserklärung eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. - Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich, den für Minderjährige ausschließlich deren gesetzliche Vertreter abgeben können.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. - Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell unterstützen können durch Beschluss des Vorstands als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Verdienten Vereinsmitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit insgesamt wesentlich gefördert haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ausschließlich zuständig für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder gleichzeitig den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, der Regionalverbände, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig – Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
Nach oben - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. Nov. des Jahres die Mitgliedschaft schriftlich kündigt. Die Kündigung ist an seinen Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung des Vereins oder die Satzung und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, der Regionalverbände, des Landesverbandes oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und gegen ordnungsgemäße Beschlüsse des Vorstandes verstößt. b) Das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet. c) Sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. d) Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen 4 Wochen nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Nach oben - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Zahlungsweise der Beiträge der Aufnahmegelder und der Umlagen werden durch den Vorstand festgelegt. Nach oben Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Nach oben - eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Vierteljahr statt.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht in der Mitgliederversammlung behandelt, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist mittels Stimmzettel abzustimmen. Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit erforderlich.
Erhält bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. - Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied mit einer Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann nur von volljährigen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
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